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    Home»Aktuelles und Trends»eKFV‑Novelle 2025 erklärt: Zeitplan, Regeln, Übergangsfristen
    Aktuelles und Trends

    eKFV‑Novelle 2025 erklärt: Zeitplan, Regeln, Übergangsfristen

    7. September 2025Keine Kommentare
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    eKFV 2025: Gleichstellung mit Radverkehr, Technik‑Update – Tempo 25 bleibt außen vor.
    Warum die Novelle noch nicht gilt und ab wann. Mit Quellen, Zeitstrahl und Praxis‑Tipps.
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    eKFV‑Novelle 2025: Was wirklich kommt, ab wann es gilt – und was bis dahin für dich zählt

    Ich halte seit gut zehn Jahren Mikro‑ und Elektromobilität den Spiegel vor – auf der Straße, im Studio und auf ScooterheldenLive. Und ich sage es gleich zu Beginn ungeschminkt: Stand 7. September 2025 ist die eKFV‑Novelle (also die Überarbeitung der Elektrokleinstfahrzeuge‑Verordnung) noch nicht rechtlich in Kraft. Es gibt einen überarbeiteten Entwurf, die EU‑Notifizierung läuft bzw. ist gelaufen, aber ohne Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt alles Papier. Genau deshalb fasse ich den Status quo, die Kernpunkte und die realistischen Zeitachsen hier journalistisch zusammen – mit klarer Einordnung, wo Chancen liegen und wo ich Fragezeichen sehe. BMVADACScooterhelden Channel

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    Zeitplan & aktueller Stand (September 2025)

    Offiziell schreibt das Bundesverkehrsministerium (BMV): Der überarbeitete Referentenentwurf wurde am 26. Juni 2025 veröffentlicht, parallel erfolgte die Notifizierung bei der EU‑Kommission – mit einer Stillhaltefrist von drei Monaten. Erst danach folgen Kabinettsbeschluss, Bundesrat und am Ende die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Heißt übersetzt: Vor Herbst 2025 war ohnehin nicht mit einer Verkündung zu rechnen, je nach politischem Takt sogar später. Bis zur tatsächlichen Verkündung gelten weiter die Regeln von 2019. BMV

    Der Digitalverband Bitkom bestätigt den 26. Juni 2025 als Notifizierungsdatum – wichtig, weil daran die Stillhaltefrist hängt. Danach muss Deutschland den nationalen Weg (Kabinett/Bundesrat) abschließen. Das ist kein Automatismus, sondern ein Prozess mit politischem Risiko und Detailarbeit. Bitkom e. V.

    Und jetzt die unangenehme, aber ehrliche Nachricht: Stand 7. September 2025 war kein BGBl‑Eintrag zur eKFV‑Novelle zu finden – die Regeln gelten also noch nicht. Medien und Blogs (auch wir bei Scooterhelden) haben den Entwurf ausführlich erklärt, aber eben transparent betont: Rechtliche Verbindlichkeit entsteht erst mit der BGBl‑Verkündung. Scooterhelden Channel

     

    Ab wann tritt die Novelle nach Verkündung in Kraft?

    Interessant – und oft falsch kolportiert – ist die Inkrafttretens‑Mechanik. Der offizielle Entwurf sagt: “am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals” treten die Regelungen grundsätzlich in Kraft; einige Teile (u. a. verhaltensrechtliche Überführungen in die StVO und bestimmte Technikblöcke) greifen erst 13 Monate nach Verkündung. Diese Übergangslogik ist neu und erklärt, warum viele Praktiker inzwischen nicht mehr mit einem “14‑Tage‑Start” rechnen. FUSS e.V.

    Der ADAC hatte parallel darauf hingewiesen, dass insbesondere die verhaltensrechtliche Angleichung an den Radverkehr mit rund einem Jahr Übergangszeit geplant sei – damit Kommunen prüfen können, wo Rad‑Freigaben nicht automatisch auch für E‑Scooter gelten sollen. Das deckt sich mit dem 13‑Monate‑Fenster aus dem Entwurf. ADAC

    Die drei größten Änderungen – knapp, klar und ohne Marketing‑Sprech

    1. Gleichstellung in der StVO
      Die bisher teils in der eKFV, teils in der StVO verteilten Verhaltensregeln für E‑Scooter werden komplett in die StVO überführt – und weitgehend an die Fahrrad‑Regeln angeglichen. Konkret: Grünpfeil für Radfahrer gilt künftig auch für E‑Scooter (nach vollständigem Halt), “Radverkehr frei” auf Gehwegen/Fußgängerzonen/Busspuren schließt E‑Scooter automatisch ein, und Nebeneinanderfahren wird – wie beim Rad – erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Das lästige Zusatzschild “Elektrokleinstfahrzeuge frei” entfällt damit weitgehend. BMV

    2. Strengere technische Vorschriften (mit Vorlauf)
      Ab 2027 müssen Neufahrzeuge (Neuzulassungen) Blinker besitzen. Die Batteriesicherheit wird auf DIN EN 50604‑1 angehoben, zudem kommen zusätzliche fahrdynamische Prüfungen – etwa Bremsweg auch bei Nässe – und eine Ständerprüfung (Standfestigkeit u. a. bei Steigungen). Für E‑Scooter mit zwei Achsen gilt künftig: zwei unabhängige Bremsen (vorn und hinten). Bestandsfahrzeuge bleiben zulässig, keine Nachrüstungspflicht. Hersteller erhalten Zeit bis 2027, um die Produktion umzustellen. BMVFUSS e.V.

    3. Parken, Kommunalrecht & Sanktionen
      Die Novelle stärkt kommunale Steuerungsmöglichkeiten: Städte sollen restriktiver gegen wildes Parken vorgehen können, bis hin zu Abstellverboten auf Gehwegen und in Fußgängerzonen bzw. der Zuweisung von Abstellflächen. Parallel werden Verwarn‑ und Bußgelder (z. B. fürs Gehwegfahren oder Fahren zu zweit) angehoben und an die Rad‑Regelsätze angeglichen. Gleichzeitig läuft eine Debatte über ein sehr weitreichendes Pauschal‑Abstellverbot für Sharing‑Fahrzeuge auf Gehwegen: Bitkom warnt vor massiven Nebenwirkungen (Rückgang des Sharing‑Angebots, Bürokratie, weniger Flexibilität) und fordert differenzierte Lösungen. BMVBitkom e. V.

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    Bleibt die Höchstgeschwindigkeit bei 20 km/h? Ja – mit einem großen “Aber”

    Wer auf eine Anhebung auf 25 km/h gehofft hatte (analoge Geschwindigkeit zu Pedelecs), muss sich gedulden: Der Entwurf verändert die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht. Im Gegenteil: Er hält die Logik fest, dass für inländische E‑Scooter 20 km/h gelten und höhere Geschwindigkeiten für ausländische Fahrzeuge keinen Freifahrtschein bedeuten. Das Thema “Tempo 25” findet in dieser Novelle nicht statt – politisch umstritten, fachlich (aus meiner Sicht) überfällig. FUSS e.V.

    Wichtig zur Praxis: In Kontrollen wird häufig eine Messtoleranz berücksichtigt. Das ist kein Freifahrtschein, aber erklärt, warum viele Fahrerinnen und Fahrer real bei ~22 km/h unterwegs sind, ohne dass gleich der Himmel einstürzt. Wer auf Nummer sicher gehen will, bleibt bei 20 km/h – bis der Gesetzgeber irgendwann den Mut zur echten Angleichung hat.

    Was konkret in die StVO wandert – meine Lesart

    Die StVO‑Überführung ist mehr als Kosmetik. Sie räumt Widersprüche zwischen eKFV und StVO auf und bündelt Regeln an einem Ort. Beispielhaft:

    • Grünpfeil für Radfahrer: künftig auch für E‑Scooter. Echo aus der Praxis: Das passt zur flüssigen Mikromobilität – wenn alle wirklich anhalten und defensiv fahren. BMV

    • Sinnbild “Radverkehr” auf Verkehrszeichen gilt entsprechend für E‑Scooter; andersherum bleiben Verbote für Kraftfahrzeuge in bestimmten Kontexten ohne EKF‑Bezug bestehen – die Texte im Entwurf präzisieren das. FUSS e.V.

    • Radweg‑Benutzungspflicht gilt dann synchron: Wo Radfahrende müssen, müssen auch E‑Scooter; wo Radfahrende nicht müssen, entsteht mehr Flexibilität. Der ADAC rechnet genau mit dieser Angleichung. ADAC

    Ich begrüße die Vereinheitlichung – nicht, weil alles perfekt wäre, sondern weil klare, konsistente Regeln in der Praxis bessere Compliance bringen. Unklares Recht ist der beste Nährboden für Frust – bei Fahrer:innen und bei Ordnungskräften.

    Technik: Blinker, Bremsen, Batterien – was Hersteller wirklich erwartet

    Blinkerpflicht ab 2027: Ein Gamechanger für Sichtbarkeit. Lenkerendblinker bleiben möglich, aber der Entwurf schreibt optische und akustische Rückmeldung vor und verhindert, dass Blinksignale mit der Hand verdeckt werden. Gleichzeitig deckeln Technische Anforderungen die Leuchtstärke von außenwirksamen Anzeigen (Stichwort: Blendung). Das ist sinnvoll – und für reines “Weihnachtsbaum‑Tuning” das langsame Aus. FUSS e.V.

    Zwei unabhängige Bremsen an Vorder‑ und Hinterrad für mehrachsige Fahrzeuge: Wer jemals auf nasser Fahrbahn mit nur einer mechanisch sauberen Bremse stand, weiß, warum das kommt. Kombinierte Systeme bleiben erlaubt, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen. FUSS e.V.

    Batteriesicherheit: Die DIN EN 50604‑1 – die europaweite Referenz für sekundäre Lithium‑Batterien in leichten EV‑Anwendungen – wird verbindlicher Maßstab. Plus: fahrdynamische Zusatzprüfungen, darunter Bremsen auf Nassgrip und strukturierte Tests über Bordsteinkanten in mehreren Szenarien. Für die Industrie bedeutet das höhere Qualitätskosten, aber auch weniger Rückrufe und mehr Vertrauen beim Endkunden. BMV

    Übergangsfristen: Was ab wann gilt – und für wen

    • Verhaltensrecht/StVO‑Regeln: Grundsätzlich gilt die Quartalsregel nach Verkündung; zentrale Blöcke starten 13 Monate später. Ein “weicher” Übergang, der Kommunen und Behörden Zeit für lokale Anordnungen gibt (z. B. ob Gehweg‑Freigaben mit “Radverkehr frei” auch EKF einschließen sollen). FUSS e.V.ADAC

    • Technik: Ab 2027 gelten die schärferen Anforderungen für Neuzulassungen. Bestandsfahrzeuge bleiben legal – keine Nachrüstungspflicht. Das schafft Planbarkeit und schützt Konsument:innen vor überraschten Wertverlusten. BMV

    Als Händler würde ich 2026 als Schwellenjahr betrachten: Restbestände mit “altem” Standard sinnvoll planen, neue Plattformen (mit Blinker & Co.) gezielt aufbauen. Als Käufer:in kannst du 2025/26 beruhigt kaufen – die Fahrzeuge behalten ihren Status, auch wenn später höhere Standards gelten.

    Parken: Ordnung statt Pauschalverbot?

    Der politische Reflex auf “wildes Parken” lautet oft: Verbieten. Im Entwurf bekommen Kommunen explizit die Werkzeuge, Abstellzonen auszuweisen und Gehwege/Fußgängerzonen zu schützen. Das ist richtig. Aber ein pauschales Gehwegverbot für Sharing (ohne ausreichende Abstellalternativen) würde das Angebot einkassieren, besonders in Stadtvierteln ohne breite Rad‑ und Parkinfrastruktur. Genau das kritisiert Bitkom: weniger Sharing, mehr Autos, mehr Frust.
    Meine Haltung: klare, engmaschige Abstellflächen, digital sichtbar in den Apps, plus konsequente Kontrolle – und keine Symbolpolitik. Bitkom e. V.BMV

    Offene Flanken der Reform – meine kritischen Punkte

    1. Tempo 25 bleibt außen vor
      Fakt ist: Pedelecs fahren im Alltag 25 km/h, E‑Scooter 20 km/h (real mit Toleranz). Beide bewegen sich auf denselben Flächen. Die Novelle harmonisiert Verhalten, aber nicht die Geschwindigkeit. Aus Nutzersicht bleibt das unlogisch – und konfliktreibend, wenn Rad‑Kolonnen bei 25 km/h an Scootern vorbeiziehen. Ich hätte mir hier mehr Mut gewünscht. FUSS e.V.

    2. Opferschutz/Gefährdungshaftung
      Der ADAC moniert zu Recht: Die Gefährdungshaftung ist im StVG verankert und wird durch die eKFV‑Novelle nicht automatisch modernisiert. Für Opfer ohne klaren Verschuldensnachweis bleibt die Hürde hoch. Das gehört in den politischen Nachlauf. ADAC

    3. Kommunale Umsetzung
      Die Freiheit der Kommunen ist Fluch und Segen. Gute Städte werden saubere, praktikable Regeln bauen; andere verlieren sich in Kleinteiligkeit oder Überverboten. Hier braucht es Best‑Practice‑Sammlungen – gern zentral koordiniert.

    Was bedeutet das jetzt ganz praktisch für dich?

    • Bis zur Verkündung (und der jeweiligen Übergangsfristen) gilt weiter die eKFV 2019 in ihrer aktuellen Fassung. Fahre defensiv, halte dich an 20 km/h (ja, ich weiß …) und meide Gehwege. ADAC

    • Kaufe 2025/26 unbesorgt – kein Zwang zur Nachrüstung. Wenn du 2027+‑Features (Blinker, erweitertes Prüfprofil) willst, achte beim Kauf auf Modelljahr und ABE. BMV

    • Sharing: Rechne mit mehr Geofencing und Pflichtzonen. Wer “frei” parkt, riskiert künftig höhere Verwarnungen. BMV

    • Kommunal: Engagiere dich lokal – Stadtverwaltungen sind jetzt am Zug. Gute Abstellflächen und klare Beschilderung entstehen nicht von allein.

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    Realistische Zeitschiene – in vier Schritten gedacht

    1. EU‑Stillhaltefrist: Mit Notifizierung vom 26.06.2025 drei Monate Stand‑still (bis ca. Ende September). Politisch: Feedback‑Fenster, keine Veröffentlichung. BMVBitkom e. V.

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    2. Nationaler Abschluss: Kabinett + Bundesrat. Abhängig von Tagesordnung, Einwänden, Landesseite. Zeitbedarf: Wochen bis Monate. BMV

    3. Verkündung im BGBl: Erst danach ist die Novelle Recht. BMV

    4. Inkrafttreten: Quartalsstart nach Verkündung; zentrale Blöcke 13 Monate später. Technik für Neufahrzeuge ab 2027. FUSS e.V.BMV

    Heißt: Frühester sinnvoller Start Q4/2025 (oder später), Vollwirksamkeit einzelner Teile erst 2026/27. Wer anderes behauptet, soll die Fundstelle nennen.

    Mein Fazit

    Die eKFV‑Novelle macht zwei große Dinge richtig: Regeln bündeln (StVO statt Zettelwirtschaft) und Sicherheit erhöhen (Blinker, Bremsen, Batterien, Tests). Sie lässt eine Riesenchance aber liegen: die Tempo‑Harmonisierung mit dem Radverkehr. So wird Mikromobilität zwar klarer, aber nicht kohärenter.

    Für dich heißt das: Geduld bis zur Verkündung, Respekt vor den alten Regeln bis dahin – und Vorfreude auf mehr Logik im Alltag. Für Hersteller: Lieferketten und Zertifizierungen jetzt auf 2027 ausrichten. Für Kommunen: Abstellkonzepte bauen, statt platt zu verbieten. Das ist die Hausaufgabe – für alle.

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    Quellen (Auswahl, zuletzt abgerufen am 07.09.2025)

    • BMV – FAQ “Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge‑Verordnung”: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq-novelle.html BMV

    • Überarbeiteter Referentenentwurf vom 26.06.2025 (PDF, Entwurfsfassung mit Inkrafttretensregel): https://www.fuss-ev.de/wp-content/uploads/2025/07/250626_BMV_RefE_eKFV-AendV.pdf FUSS e.V.+1

    • ADAC – “E‑Scooter: Diese Regeln gelten … plus geplante Neuregelungen” (01.07.2025): https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/e-kleinstfahrzeuge/e-scooter/ ADAC

    • Bitkom – Stellungnahme zur eKFV‑Novelle (Notifizierung am 26.06.2025): https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung-eKFV Bitkom e. V.

    • Scooterhelden – “E‑Scooter‑Regeln 2025: Entwurf da, Gesetz fehlt!” (10.08.2025): https://scooterhelden.sleware.com/2025/08/10/e%E2%80%91scooter-regeln-2025-entwurf-da-gesetz-fehlt/ Scooterhelden Channel

     

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